WISSENSWERTES | 24.09.2019

BGH zu gemeindlichem Amtsblatt – Was sind die Folgen für die Gemeinden?

 

Bereits im Dezember letzten Jahres hat der Bundesgerichtshof (BGH) auf eine Klage der örtlichen Presse gegen die Stadt Crailsheim hin über die wettbewerbsrechtlichen Grenzen des Inhalts und der Gestaltung kostenloser gemeindlicher Amtsblätter entschieden. Amtsblätter sind bundesweit verbreitet. Sie sind eine der von den Gemeindeordnungen vorgesehenen Möglichkeiten, gemeindliche Rechtsnormen zu verkünden und werden seit jeher dafür und – insoweit unproblematisch – für weitere amtliche Verlautbarungen genutzt. Nicht zuletzt auch wegen der Sparzwänge der klassischen Printmedien, die zu einem Rückzug aus der Fläche oder doch wenigstens einer Beschränkung der Kapazitäten für eine umfassende Lokalberichterstattung geführt haben, haben viele Bürgermeister und Gemeindeverwaltungen zunehmend ihr Verkündungsblatt mit weiteren, redaktionellen Inhalten gefüllt und es attraktiver gestaltet.

 

Diesem schleichenden Prozess hat der BGH nun Grenzen gesetzt und das von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot bestätigt, das streitige „Stadtblatt Crailsheim“ künftig kostenlos mit den bislang üblichen Inhalten zu verteilen. Zwar hatte das OLG Stuttgart mit Urteil vom 29. Mai 2019 dort auch noch strittige Kirchen- und Vereinsnachrichten als zulässig eingeordnet. An anderer Stelle hat sich jedoch die Presse durchgesetzt und den kostenlosen Weitervertrieb in der bisherigen Form gerichtlich verbieten lassen, so etwa in einem am 25. Juni 2019 vom OLG Nürnberg entschiedenen Fall.

 

BGH-Vorgaben: Wettbewerbsrecht und Staatsferne der Presse

 

Bis auf weiteres gilt nach der BGH-Entscheidung folgendes:

 

  • zwischen herausgebender Gemeinde und Verlagen, die örtliche Publikationen herausgeben, besteht ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG),

 

  • Inhalt und Gestaltung des Amtsblatts können das verfassungsrechtliche Gebot der Staatsferne der Presse verletzen, dem auch Gemeinden im Falle der Herausgabe von Amtsblättern unterliegen,

 

  • eine Verletzung dieses Gebots stellt die Verletzung einer Marktverhaltensregel im Sinne von 3a UWG dar,

 

  • das begründet für den Verlag Ansprüche gegenüber der Gemeinde aus 8 UWG  – solche auf Unterlassung, aber auch Schadensersatz einschließlich Abmahnkostenerstattung.

 

Darüber, was noch zulässiger publizistischer Inhalt eines Amtsblatts sein kann, besteht zwischen der rein zivilrechtlich geprägten Rechtsauffassung des BGH und gewichtigen Stimmen aus der Verwaltungsrechtslehre Streit. Namhafte Verwaltungsrechtler betonen – nicht ganz zu Unrecht – die verfassungsrechtliche Garantie kommunaler Selbstverwaltung, Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG. Sie kommen so im Ergebnis zu viel weiteren inhaltlichen Gestaltungsspielräumen der Gemeinden. Das letzte Wort dürfte hier also noch nicht gesprochen sein, zumal die Stadt Crailsheim Verfassungsbeschwerde zum BVerfG eingelegt hat.

 

Beurteilungsmaßstab: Gesamtcharakter des Presseerzeugnisses

 

Bis dahin ist zu raten, sich an die (inhaltlich strengeren) Vorgaben des BGH zu halten. Über Wohl und Wehe entscheidet danach der Gesamtcharakter – also Inhalte und Gestaltung.

 

Einzelne Kriterien: Inhalt und Gestaltung

 

Inhaltlich zulässig sind nur Nachrichten mit echtem Orts- und Aufgabenbezug zur Gemeinde. Die Abgrenzung ist schwierig. Problematisch erachtet der BGH etwa Berichte zum Vereinsleben und kirchliche Nachrichten. Etwas offener zeigt er sich hingegen im Hinblick auf kommunale Wirtschaftsförderung. Ganz wesentlich sind Aufmachung und Gestaltung. Je näher beides an den üblichen Publikationen der örtlichen Presse liegt, einschließlich deren Anzeigenblättern, umso höher ist das Risiko einer Wettbewerbsrechtsverletzung.

 

Fazit

 

Auch wenn bislang noch nichts über ähnlich ernste Meinungsverschiedenheiten zwischen Verlagen und Gemeinden in Mitteldeutschland bekannt geworden ist, sollten die Kommunen ihre Publikationen kritisch überprüfen. Das gilt auch für ihre Internetauftritte, weil diese ebenfalls im Wettbewerb zu Pressepublikationen stehen. Darüber wird schon länger im Fall der Stadt Dortmund gestritten – mit derzeit noch offenem Ergebnis. Ohnehin stellen sich bei Amtsblättern häufig noch weitere rechtliche Fragen, so etwa im Zusammenhang mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bei Informationen über Geburtstage und andere Jubiläen.


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