WISSENSWERTES | 01.06.2017

BGH: Neues zur Unwirksamkeit von Vereinbarungen zum Sicherheitseinbehalt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung vom 30. März 2017 (Aktenzeichen: VII ZR 170/16) weitere Klarheit zum Gestaltungsspielraum von Sicherungsabreden in Werkverträgen geschaffen.

Regelung zur Ablösung des Sicherheitseinbehalts in AGB-Klausel

Die Vertragspartner hatten einen Bauwerksvertrag (mutmaßlich) auf Grundlage eines Musters des Auftraggebers geschlossen. Dieser enthielt zwei Klauseln zur Vereinbarung und Ablösemöglichkeit einer Gewährleistungssicherheit. Die Klauseln lauteten:

„22.1 Die Parteien vereinbaren – unabhängig von einer Ausführungsbürgschaft – den Einbehalt einer unverzinslichen Sicherheitsleistung durch den AG [= Auftraggeber] in Höhe von 5 % der Brutto-Abrechnungssumme für die Sicherstellung der Gewährleistung einschließlich Schadensersatz und die Erstattung von Überzahlungen.
22.2 Der AN [= Auftragnehmer] ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt gegen Vorlage einer unbefristeten, selbstschuldnerischen und unwiderruflichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Versicherung abzulösen; frühestens jedoch nach vollständiger Beseitigung der im Abnahmeprotokoll festgestellten Mängel oder fehlender Leistungen. …“

Im Abnahmeprotokoll wurden vom Auftraggeber strittige Mängel und fehlende Restarbeiten aufgeführt. Die Parteien stritten unter anderem darüber, ob die Sicherungsabrede wirksam oder der Einbehalt auszuzahlen ist.

Unangemessene Benachteiligung aufgrund Dauer des Gewährleistungseinbehalts

Der Bundesgerichtshof bleibt seiner bisherigen Linie treu und erklärt die Klauseln wegen Verstoßes gegen das Gebot für Treu und Glauben und die damit einhergehende unangemessene Benachteiligung der Klägerin für unwirksam gemäß § 307 BGB. Ein solcher Verstoß liegt vor, wenn der Auftraggeber durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne dessen Belange genügend zu berücksichtigen.

Bereits in mehreren Entscheidungen aus den vergangenen Jahren hatte der BGH klargestellt, dass eine Klausel den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt, wenn der Auftraggeber einen Gewährleistungseinbehalt vornehmen darf, aber dem Auftragnehmer nicht gleichzeitig ein angemessener Ausgleich dafür zugestanden wird, dass er seinen Werklohn in diesem Umfang nicht sofort ausgezahlt bekommt. Ein solcher Ausgleich liegt vor, wenn der Einbehalt vom Auftragnehmer durch eine selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft abgelöst werden kann.

Eine Klausel ist jedoch unwirksam, wenn die Ablösung des Sicherheitseinbehaltes – wie hier – zusätzlich davon abhängig gemacht wird, dass wesentliche Mängel nicht mehr vorhanden sind. Dadurch könnte der Auftraggeber die Ablösemöglichkeit vollständig blockieren, da die Frage, ob im Abnahmeprotokoll festgestellte Mängel vollständig beseitigt sind, Gegenstand langwieriger Rechtsstreite bis nach dem Ende der Gewährleistungsfrist sein können. Ein angemessener Ausgleich liegt damit nicht mehr vor.

Fazit

Die Entscheidung überrascht nicht. Auftraggeber sollten bei der Erstellung ihrer Vertragsmuster große Sorgfalt darauf legen, dass nicht nur die Höhe, die Dauer und der Umfang der Sicherheitsleistung den Vorgaben der Rechtsprechung entsprechen, sondern auch die Regelung wie und wann der Einbehalt abgelöst werden kann.


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