WISSENSWERTES | 26.03.2025
Bergbauvorhaben und erneuerbare Energien – Genehmigungsfragen und rechtliche Rahmenbedingungen
Durch die aktuelle Energiepreisproblematik und vor dem Hintergrund des Transformationsprozesses hin zu einer treibhausgasneutralen Wirtschaft stellen sich für Unternehmen der Rohstoffgewinnung Fragen nach Versorgungssicherheit und einem verlässlichen Preisniveau für die benötigte Energie. Es ist daher nicht verwunderlich, dass die Rohstoffbranche vermehrt auf Eigenversorgung setzen will und auch bei der Nachnutzung von Flächen verstärkt darauf achtet, Synergie-Effekte zwischen mehreren möglichen Nachnutzungen zu schaffen. Die Nutzung erneuerbarer Energien stellt damit ein aktuelles und dringendes Arbeitsfeld dar, welches hohe Relevanz in der Beratungspraxis besitzt.
Welcher Energieträger?
Die erste Überlegung, die sich rohstoffgewinnende Unternehmen stellen müssen, wenn es um die Nutzung erneuerbarer Energien geht, ist der infrage kommende Energieträger. Im Fokus steht dabei die Nutzung von Photovoltaik und Windenergie. Andere Energieträger wie Biomasse oder Wasserkraft sind vermutlich aufgrund ihrer spezifischen Anforderungen in der Breite nicht gleichermaßen geeignet.
Die Praxis zeigt, dass die Nutzung der Photovoltaik aktuell den größten Zuspruch besitzt. Das dürfte an ihrer flexiblen Einsatzmöglichkeit, den im Vergleich zur Windenergie geringeren Kosten und der planungsrechtlich etwas einfacheren Umsetzbarkeit liegen. Zudem ist der Widerstand aus der Öffentlichkeit meist geringer. Als Grundmodell kommen hier die Nutzung von Freiflächen-Photovoltaik oder Floating-Photovoltaik in Betracht.
Aber auch Windenergie kann durchaus interessant für einen Betrieb der Steine-Erden-Branche sein. Zwar wird mit Blick auf die Investitionskosten die Errichtung eines eigenen Windparks regelmäßig schwieriger für ein mittelständisches Unternehmen sein. Allerdings gibt es auch hier in der Praxis bereits Überlegungen, etwa den Kauf und die Übernahme von Genehmigungen bestehender Windkraftanlagen oder den bloßen Anschluss an bestehende oder geplante. Solche Projekte sind für einen Rohstoffgewinnungsbetrieb mit deutlich weniger Schwierigkeiten und Investitionen behaftet, als die Neuerrichtung solcher Anlagen.
Eigenversorgung oder Versorgung der Allgemeinheit?
Ist eine Präferenz für den Energieträger geklärt, stellt sich als nächstes die Frage, wie die Versorgung aufgesetzt werden soll: Soll ausschließlich oder überwiegend Eigenversorgung betrieben werden oder geht es um die Versorgung der Allgemeinheit.
Dies hat genehmigungsrechtliche Konsequenzen. Denn wenn beispielsweise eine Photovoltaik-Anlage überwiegend (50+ x %) zur Versorgung des Bergbaubetriebs dient, kann die Anlage bei einem bergrechtlich genehmigten Betrieb über die bergrechtliche Betriebsplanzulassung genehmigt werden. In aller Regel wird hier eine Sonderbetriebsplanzulassung für die Errichtung und den Betrieb einer solchen Anlage erforderlich sein. Zum Teil wird von den Bergbehörden aber auch eine vorgeschaltete Prüfung auf Ebene des Rahmenbetriebsplans gefordert.
Soll eine Photovoltaik-Anlage nicht oder nicht überwiegend zur Versorgung des Betriebs dienen, so bedarf es hierfür einer Baugenehmigung. Diese ist in einem separaten Verfahren durch die untere Bauaufsichtsbehörde (in der Regel der Landkreis) zu erteilen. Hier ist anzuraten, frühzeitig eine enge Abstimmung mit der zulassenden Behörde und der Bergbehörde vorzunehmen. Denn insbesondere die Frage, ob und inwieweit bergbaulich genutzte Flächen schon dafür vorbereitet sind, eine solche Nachnutzung gefahrlos aufzunehmen, ist regelmäßig zu prüfen.
Für Windenergieanlagen ist in aller Regel eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich, unabhängig von der Frage der Versorgung. Unterschiede ergeben sich hier aber bei der Behördenzuständigkeit. Bei der „Übernahme“ einer bestehenden Anlage kann die BImSchG-Genehmigung als reine Sachkonzession mit auf den neuen Betreiber übergehen.
Anforderungen des Bauplanungsrechts
Eine weitere Konsequenz aus der vorstehenden Einordnung ergibt sich mit Blick auf die bauplanungsrechtliche Einordnung.
Dient eine Photovoltaik-Anlage oder Windenergieanlage einem Bergbaubetrieb, in dem sie für diesen Strom erzeugt, ist die Anlage von der bauplanungsrechtlichen Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB umfasst. Dies ist ganz wesentlich für den Erfolg im Genehmigungsverfahren. Denn im sogenannten baurechtlichen Außenbereich sollen regelmäßig nur privilegierte Anlagen zugelassen werden. Nicht privilegierte Anlagen haben hingegen nur sehr selten eine Chance auf eine Umsetzung.
Dennoch muss beispielsweise die Realisierung eines Photovoltaik-Projekts, etwa als Nachnutzung auf einer stillegelegten Bergbaufläche, nicht aussichtslos sein. Hier wurden durch den Bundesgesetzgeber inzwischen Teilprivilegierungen geschaffen, wovon insbesondere die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 8b BauGB zu beachten ist. Diese Vorschrift ermöglicht die Privilegierung von Photovoltaik-Anlagen in einem Abstand von bis zu 200 m von einer Autobahn oder eines Schienenweges des übergeordneten Netzes.
Für Windenergieanlagen sind die Besonderheiten der §§ 35 Abs. 1 Nr. 5, 249 BauGB zu beachten.
Weitere Bewegung in die Diskussion wird die Richtlinie (EU) 2023/2413 („RED III“) bringen. Denn nach deren Art. 16d ist erkennbar, dass die Errichtung und der Betrieb von Photovoltaik-Anlagen auf künstlichen Strukturen (z.B. bergbauliche Haldenflächen) ausdrücklich erwünscht sind. Eine effektive Umsetzung dürfte für den deutschen Gesetzgeber bedeuten, dass dieser unionsrechtlichen Vorgabe etwa mit einer entsprechenden (weiteren) Privilegierung in § 35 BauGB nachgekommen werden muss, will man die Regelung effektiv umsetzen.
Besonderheiten bei Floating-Photovoltaik
Die Potentiale dieser Art der Erzeugung von PV-Energie sind hoch, insbesondere da im Vergleich zu herkömmlichen Photovoltaik-Anlagen höhere Erzeugungsmengen zu erwarten sind und sie dazu beiträgt den Flächenverbrauch erneuerbarer Energien weiter zu senken. Gleichwohl zeigen die Entwicklungen der letzten Jahre, dass diese Form der Photovoltaik-Nutzung noch nicht die Attraktivität besitzt, die für ein signifikantes Zubauvolumen erforderlich wäre. Hintergrund sind dabei vor allem die bislang sehr restriktiven Beschränkungen des § 36 Abs. 3 WHG.
Gegenwärtig beschränkt § 36 Abs. 3 WHG die Errichtung von schwimmenden PV-Anlagen in dreierlei Hinsicht:
• Die Errichtung von Floating-PV ist ausschließlich auf künstlichen bzw. erheblich veränderten oberirdischen Gewässern möglich und
• die Anlage darf, ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes nicht mehr als 15 % der Wasserfläche bedecken und
• die Anlage muss einen Abstand von mindestens 40 m zum Ufer einhalten.
Der Gesetzgeber versteht diese drei Kriterien als Ausschlusskriterien. Damit lohnt sich die Überlegung von Floating-PV häufig nur für größere Kiesseen; für kleinere Restseen etwa bei Hartgesteinstagebauen dürfte das bisherige Regelwerk meist zum Ausschluss einer sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung führen. Allerdings werden auch hier Diskussionen darüber geführt, ob die sehr restriktiven Maßgaben des Wasserrechts tatsächlich erforderlich sind. Überlegungen für eine Reformierung des Regelwerks gibt es bereits.
Wir beraten Vorhabenträger der Rohstoffindustrie regelmäßig zu rechtlichen Fragen und in Verfahren zur Zulassung von Anlagen der erneuerbaren Energien – sowohl zum Zwecke der Eigenversorgung als auch in Fällen der Versorgung der Allgemeinheit. Dabei können wir auf unsere bergrechtliche und bauplanungsrechtliche Erfahrung setzen.