WISSENSWERTES | 07.04.2020
Ausbau erneuerbarer Energien: Spannungsverhältnis zwischen Artenschutz und Klimaschutz
In den letzten Jahrzehnten ist sowohl auf völkerrechtlicher als auch auf europarechtlicher Ebene eine Bedeutungszunahme umweltrechtlicher Aspekte zu beobachten.
Klimaschutz
Einerseits rückt der Klimaschutz stärker in den Focus. So unterzeichnete die EU internationale Verträge, wie z. B. die Klimarahmenkonvention am 21. März 1994, das Kyoto-Protokoll am 11. Dezember 1997 und das Pariser Übereinkommen am 4./5. Oktober 2016. Darauf folgte dann konsequenterweise u. a. der Erlass der Richtlinien 2009/28 EG und (EU) 2018/2001.
Durch die erstgenannte Richtlinie wurde erstmals eine europäische Gesamtregelung für die verschiedenen Bereiche der erneuerbaren Energien eingeführt (Strom, Wärme/Kälte und Transport) und der Anteil erneuerbarer Energien auf 20% am Bruttoendenergieverbrauch der Union für das Jahr 2020 verbindlich festgeschrieben. In Umsetzung dieser Richtlinie erließ der deutsche Gesetzgeber das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG), in dem sich die Bundesrepublik in § 1 Abs. 3 EEG verpflichtet, den Anteil erneuerbarer Energien am gesamten Bruttoendenergieverbrauch bis zum Jahr 2020 auf mindestens 18 Prozent zu erhöhen. Dieses Ziel soll unter anderem durch einen jährlichen Brutto-Zubau von Windenergieanlagen an Land mit einer installierten Leistung von 2 800 Megawatt in den Jahren 2017 bis 2019 und von 2 900 Megawatt ab dem Jahr 2020 sowie einer Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen auf See auf 6 500 Megawatt im Jahr 2020 und 15 000 Megawatt im Jahr 2030 erreicht werden, vgl. § 4 EEG.
Durch die Richtlinie (EU) 2018/2001 wurde der Anteil erneuerbarer Energien von 20 % auf mindestens 32 % am Bruttoendenergieverbrauch der Union für das Jahr 2030 erhöht und als verbindliches Unionsziel festgelegt. Zur Umsetzung dieser Zielvorgabe sieht die Richtlinie in Art. 36 Abs. 1 eine Frist bis zum 30. Juni 2021 vor. Bis dahin hat der deutsche Gesetzgeber die Vorschriften des EEG entsprechend anzupassen und insbesondere auch die Erhöhung des jährlichen Brutto-Zubaus von Windenergieanlagen zu regeln.
Artenschutz
Gleichzeitig gewinnt auch der Artenschutz an immer stärkerer Relevanz. Mit dem Erlass der Vogelschutzrichtlinien vom 2. April 1979 (RL 79/409/EWG,) und 2009/147/EG) sowie der Flora-Fauna- Habitat-Richtlinie vom 21. Mai 1992 (RL 92/43/EWG) gab die EU einen strengen europarechtlichen Rahmen vor, der in Deutschland seine Umsetzung überwiegend im Bundesnaturschutzgesetz gefunden (BNatSchG,) hat.
Konfliktpotential
Bei der Errichtung von Windenergieanlagen (im Folgenden WEA) tritt im Moment nicht selten der Fall ein, dass die im Genehmigungsverfahren (immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren oder Baugenehmigungsverfahren) zu beachtenden artenschutzrechtlichen Vorgaben das Vorhaben zu Fall bringen. Folglich scheint der gesetzlich vorgegebene Zubau von WEA nur sehr schwer realisierbar zu sein.
Wie dieses Spannungsverhältnis zwischen Artenschutz und Klimaschutz, insbesondere bei der Errichtung von WEA, aufgelöst werden kann, können Sie in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift für Immissionsschutzrecht und Emissionshandel – I+E, Heft 1 2020 lesen.
Darüber hinaus begleiten wir Sie gerne beratend bei Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) oder nach Baugesetzbuch (BauGB) z.B. zur Errichtung von Windenergieanlagen vor Ort oder an einem unserer mitteldeutschen Standorte in Dresden, Leipzig und Chemnitz.