WISSENSWERTES | 04.07.2016

Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen in Kraft

Am 4. Juni 2016 ist das vieldiskutierte Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen in Kraft getreten. Der Gesetzgeber sah sich zum Handeln veranlasst, weil infolge des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 29. März 2012 unzulässige Zuwendungen an niedergelassene Ärzte zur Beeinflussung des ärztlichen Verhaltens strafrechtlich nicht über die bestehenden Korruptionstatbestände (§§ 299, 331 ff. StGB) erfasst werden konnten. Diese Strafbarkeitslücke sollte geschlossen werden.

Kernstück des Gesetzes sind die beiden neuen Straftatbestände der Bestechlichkeit (§ 299 a StGB) und Bestechung (§ 299 b StGB) im Gesundheitswesen. Sie erfassen Verhaltensweisen, bei denen Vorteile dafür gefordert bzw. gewährt werden, dass ein Angehöriger eines Heilberufs bei der Verordnung bzw. beim Bezug von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial einen Anbieter dieser Leistungen im Wettbewerb unlauter bevorzugt.

Anders als in früheren Vorentwürfen ist die Strafbarkeit nicht auf (Zahn-)Ärzte und Apotheker beschränkt, sondern erfasst etwa auch Krankenpfleger, Hebammen, Physiotherapeuten und Logopäden etc. Jedoch muss nur der passiv Bestochene, nicht auch der aktiv Bestechende einen Heilberuf ausüben.

Abmilderungen in der Sache

Die verabschiedete Gesetzesfassung hat auf der Schlussgeraden in zwei wesentlichen Punkten begrüßenswerte Änderungen erfahren. Einerseits ist die Tatbestandsalternative der Verletzung einer berufsrechtlichen Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit gestrichen worden. Andererseits ist beim Bezug von Arznei-, Hilfsmitteln oder Medizinprodukten die Strafbarkeit erheblich eingeschränkt worden. In den Gesetzesentwürfen war noch vorgesehen, dass diese zur Abgabe an den Patienten bestimmt sind. Die Gesetzesfassung beschränkt sich nun darauf, dass Arznei-, Hilfsmittel oder Medizinprodukten zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder seinen Berufshelfer bestimmt sind. Die Beziehung zwischen einer Apotheke und ihrem Zulieferer ist damit aus dem Tatbestand ausgeklammert.

Kernpunkt: Vorteile

Dreh- und Angelpunkt der Strafbarkeit ist der Vorteilsbegriff, der sehr weit zu verstehen ist. Darunter fällt jede Zuwendung, auf die der Täter keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage objektiv verbessert, unabhängig davon, ob es sich um materielle oder immaterielle Zuwendungen und ob es sich um einen Vorteil für den Täter oder einen Dritten handelt. Der Gesetzgeber hatte dabei insbesondere Entgelte für die Verschreibung von Arzneimitteln in Form von Rabatten oder Kick-Backs, aber auch die sog. Zuweisungsprämien im Auge.

Zu den Vorteilen können grundsätzlich aber auch Einladungen zu Kongressen, die Übernahme der Kosten von Fortbildungsveranstaltungen oder die Einräumung von Vermögens- oder Gewinnbeteiligungen zählen. Ein Vorteil kann zudem grundsätzlich auch im Abschluss eines Vertrages liegen, der Leistungen an den Täter zur Folge hat, und zwar selbst dann, wenn diese nur das angemessene Entgelt für die von ihm selbst aufgrund des Vertrags geschuldeten Leistungen sind. Demnach kann auch in der Verschaffung von Verdienstmöglichkeiten, die beispielsweise in der Teilnahme an einer vergüteten Anwendungsbeobachtung und im Abschluss eines Behandlungsvertrags zu sehen sind, ein Vorteil liegen.

Soweit Verdienstmöglichkeiten im Rahmen der beruflichen Zusammenarbeit eingeräumt werden, ist allerdings zu berücksichtigen, dass die berufliche Zusammenarbeit gesundheitspolitisch grundsätzlich gewollt ist und auch im Interesse des Patienten liegt, so etwa Kooperationsvereinbarungen über die Durchführung von vor- und nachstationären Behandlungen (§ 115 a SGB V), über die Durchführung ambulanter Behandlungen (§ 115 b SGB V) und über die Durchführung ambulanter spezialfachärztlicher Versorgung (§ 116 b SGB V) sowie die in den § 140 a SGB V geregelte sektorenübergreifende Versorgung (integrierte Versorgung), bei der Leistungserbringer aus verschiedenen Versorgungsbereichen bei der Behandlung von Patienten miteinander kooperieren. Die Gewährung angemessener Entgelte für die in diesem Rahmen erbrachten heilberuflichen Leistungen und dementsprechend die Verschaffung entsprechender Verdienstmöglichkeiten sind ausweislich der Gesetzesbegrünung zulässig. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann die Honorierung heilberuflicher Leistungen im Rahmen zulässiger beruflicher Zusammenarbeit grundsätzlich nicht den Verdacht begründen, dass die Einräumung der zugrundeliegenden Verdienstmöglichkeit als Gegenleistung für die Zuweisung des Patienten erfolgen soll. Etwas anderes gilt, wenn festgestellt wird, dass das Entgelt nicht entsprechend dem Wert der erbrachten heilberuflichen Leistung in wirtschaftlich angemessener Höhe nachvollziehbar festgelegt worden ist und es eine verdeckte „Zuweiserprämie“ enthält.

Auch Anwendungsbeobachtungen, die häufig als Mittel der korruptiven Einflussnahme auf das Verschreibungsverhalten von Ärzten angesehen werden, sind nicht generell verboten. Die Grenze zur Strafbarkeit wird erst überschritten, wenn der Entschädigung keine erkennbare ärztliche Gegenleistung gegenübersteht oder die Entschädigung den geleisteten Aufwand deutlich übersteigt.

Was ist zu tun

Die praktischen Auswirkungen des Gesetzes können kaum überschätzt werden. Bestehende Kooperationsvereinbarungen, Beraterverträge, aber auch das Sponsoring von Weiterbildungsveranstaltungen und vergütete Referententätigkeiten sollten ebenso kritisch überprüft werden, wie Rabatte beim Bezug von Arzneimitteln und Medizinprodukten, die zur unmittelbaren Anwendung durch Heilberufsangehörige oder deren Berufshelfer bestimmt sind (z.B. Zahnimplantate oder Prothesen).

Die Strafverfolgung wird angesichts in einigen Bundesländern bereits im Aufbau befindlicher Schwerpunktstaatsanwaltschaften zunehmen, zumal die Straftatbestände im Unterschied zur Entwurfsfassung nun als Offizialdelikte ausgestaltet sind und die Verfolgung daher keinen Strafantrag mehr voraussetzt. Angehörige der Heilberufe, Krankenhäuser und Pharmakonzerne sollten darauf vorbereitet sein und praktizierte Kooperationen auf deren Vereinbarkeit mit den neuen Straftatbeständen prüfen, bevor es der Staatsanwalt tut.


Aktuelle Beiträge von Dr. Sebastian Graj, LL.M.oec.

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