WISSENSWERTES | 04.09.2018
Aktueller Beschluss zur Straßenentwässerung in Sachsen – Ausbindung des Straßenbaulastträgers statt Streit um Kostenbeteiligung
Gemeinden und Abwasserzweckverbände haben bei Bau und Erneuerung einer gemeinsamen Anlage mit dem Straßenbaulastträger einen gesetzlichen Anspruch auf Kostenbeteiligung in Höhe der sogenannten Fiktivkosten, d.h. der Kosten, die dem Straßenbaulastträger bei Bau oder Erneuerung einer eigenen Anlage entstanden wären, vgl. hierzu auch unseren Beitrag OVG Bautzen positioniert sich zu § 23 Abs. 5 SächsStrG .
Häufig erfolgte eine solche Kostenbeteiligung jedoch nicht und ist z.B. verjährt. Dann nutzt der Straßenbaulastträger die Anlage in der Regel ohne Gegenleistung. Dies muss sich der Abwasserbeseitigungspflichtige jedoch nicht gefallen lassen. Mit entsprechender Satzungsregelung kann er wirksam die Einleitung in seine Anlage unterbinden. In einem von uns betreuten Verfahren hat dies das Verwaltungsgericht Leipzig mit rechtskräftigem Beschluss vom 4. Juli 2018 – Aktenzeichen 6 L 274/18 – jüngst bestätigt. Grundlage der vom Gericht für rechtmäßig erachteten Entscheidung über die Ausbindung war eine entsprechende, individuelle Satzungsregelung in der Abwassersatzung des Verbandes, die in den üblichen Satzungsmustern nicht enthalten ist. Der Straßenbaulastträger verfügte hier nicht über die nach der Satzung erforderliche Erlaubnis zur Benutzung der Anlage und es drohte eine Beeinträchtigung von deren Funktionsfähigkeit. Zudem verstieß die Einleitung gegen eine wasserrechtliche Entscheidung.
Die Ausbindung umfasste dabei nicht nur das Straßenoberflächenwasser, sondern darüber hinaus auch Fremdwasser von angrenzenden Feldflächen, das in den Straßengraben gelangt und so ebenfalls in die Abwasseranlagen. Die Zuständigkeit für dieses Wasser liegt immer dann, wenn es in einen Straßengraben gelangt, ebenfalls beim Straßenbaulastträger, nicht beim Abwasserbeseitigungspflichtigen.
PETERSEN HARDRAHT PRUGGMAYER wird hierüber beim 4. Dresdner KAG-Tag (Wasser/Abwasser) am 8. November 2018 in Dresden ausführlich berichten; die Veranstaltungsankündigung finden Sie hier. Hier können Sie sich anmelden. Eine Besprechung der Entscheidung und der für eine solche Ausbindung erforderlichen Satzungsregelungen, die die Mustersatzung des SSG ergänzen, erfolgt in Kürze im Sachsenlandkurier.
Fazit
Kommt keine Kostenbeteiligung des überörtlichen Straßenbaulastträgers mit der Kommune zustande und verjährt der Anspruch, besteht unter bestimmten Voraussetzungen noch die Möglichkeit, die Einleitung zu untersagen und eine Ausbindung zu verfügen. Dabei ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten und eine angemessene Frist zu setzen.
Die Entscheidung des VG Leipzig können Sie hier herunterladen.