WISSENSWERTES | 04.04.2016

Aktienrecht – Nachträgliche Herabsetzung von Vorstandsbezügen

Höhe und Angemessenheit der Bezüge von Vorstandsmitgliedern deutscher Aktiengesellschaften waren in der Vergangenheit mehrfach Gegenstand lebhafter gesellschaftlicher Debatten und der Berichterstattung in den Medien. Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Urteil vom 27. Oktober 2015, Az. II ZR 296/14 eingehend mit deren nachträglicher Herabsetzung auseinandergesetzt und die Voraussetzungen hierfür gemäß § 87 Abs. 2 AktG konkretisiert.

Grundsätze

Gemäß § 87 Abs. 1 AktG hat der Aufsichtsrat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge eines einzelnen Vorstandsmitgliedes dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitgliedes sowie der Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen (sog. Angemessenheitsgebot). Auf Antrag des Aufsichtsrates ist gemäß § 87 Abs. 2 AktG eine nachträgliche Herabsetzung möglich, wenn sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung so verschlechtert, dass die Weitergewährung der Bezüge für sie unbillig wäre. Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft und Kündigung des Anstellungsvertrages ist der Schadensersatzanspruch des Vorstandsmitglieds auf zwei Jahre nach Ablauf des Dienstverhältnisses begrenzt (§ 87 Abs. 2 AktG). Der Insolvenzverwalter hat das Recht, den Anstellungsvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Frist des § 113 InsO zu kündigen, das Vorstandsmitglied ist dann einfacher Insolvenzgläubiger.

Gemeinsamer Zweck dieser Regelungen ist es, die Aktiengesellschaft sowie ihre Aktionäre und Gläubiger vor einem übermäßigen Abfluss finanzieller Mittel durch Zahlung von Vorstandsbezügen zu schützen. Aufgrund des potentiellen Kapitalmarktbezuges von Aktiengesellschaften wird zugleich das Vertrauen von Anlegern in eine nachhaltige Unternehmensentwicklung geschützt. Dogmatisch wird dieser Regelungszweck einerseits durch eine partielle Einschränkung der Privatautonomie (in Bezug auf die Angemessenheit) und andererseits durch eine Abweichung vom Grundsatz „pacta sunt servanda“ (in Bezug auf die nachträgliche Herabsetzung) erreicht.

Konkretisierung des § 87 Abs. 2 AktG

Der Bundesgerichtshof urteilte nun, dass es sich bei dem Recht zur Herabsetzung der Bezüge gemäß § 87 Abs. 2 AktG um ein einseitiges Gestaltungsrecht der Aktiengesellschaft handelt, das durch eine Gestaltungserklärung ausgeübt wird, die der Aufsichtsrat in Vertretung der Gesellschaft gegenüber dem Vorstandsmitglied abgibt.

Erforderlich ist ein ausdrücklicher Beschluss des Aufsichtsrates gemäß § 108 Abs. 1 AktG. Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit der vorgenommenen Herabsetzung unterscheidet der BGH danach, ob die angeführten Unwirksamkeitsgründe (nur) die interne Willensbildung des Aufsichtsrats betreffen oder (auch) Auswirkungen auf die im Außenverhältnis dem Vorstandsmitglied gegenüber abgegebene Gestaltungserklärung haben. Zwar sind Aufsichtsratsbeschlüsse, die gegen zwingendes Recht verstoßen, grundsätzlich nichtig. Allerdings ist anerkannt, dass die vom Aufsichtsrat aufgrund eines mangelhaften Beschlusses vorgenommenen Rechtshandlungen nicht automatisch ebenfalls unwirksam sind.

Eine Verschlechterung der Lage der Gesellschaft im Sinne von § 87 Abs. 2 AktG bejaht der BGH, wenn die Gesellschaft insolvenzreif wird. Die Weiterzahlung der Bezüge ist jedoch nur dann unbillig, wenn der Vorstand pflichtwidrig gehandelt hat oder die Verschlechterung der Lage der Gesellschaft in die Zeit seiner Vorstandsverantwortung fällt und ihm zurechenbar ist. In diesem Zusammenhang erlaube die Regelung des § 87 Abs. 2 AktG nicht nur die Herabsetzung der Bezüge aktiver Vorstandsmitglieder, sondern betrifft in den ersten drei Jahren nach ihrem Ausscheiden auch die Bezüge bereits ausgeschiedener Vorstandsmitglieder.

Als Rechtsfolge sieht § 87 Abs. 2 Satz 1 AktG vor, dass der Aufsichtsrat die Vergütung auf die „angemessene Höhe“ herabsetzt. Diese Entscheidung steht ausweislich des Wortlauts der Norm („soll“) nicht im freien Ermessen des Aufsichtsrats. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände darf davon abgesehen werden. Die Herabsetzung der Bezüge muss mindestens auf einen Betrag erfolgen, dessen Gewährung angesichts der Verschlechterung der Lage der Gesellschaft nicht mehr als unbillig angesehen werden kann. Daraus folgt einerseits, dass der Aufsichtsrat zu einer weiteren Herabsetzung verpflichtet ist, solange kein angemessenes Niveau erreicht ist. Andererseits erlaubt die Vorschrift keine Herabsetzung der Bezüge des Vorstandsmitglieds, die weiter geht, als es die Billigkeit angesichts der Verschlechterung der Lage der Gesellschaft erfordert.

Fazit und Empfehlungen

Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft dürfen – im Gegensatz zu GmbH-Geschäftsführern – bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, die vertraglich vereinbarte Vergütung bis zum Ablauf ihres Anstellungsvertrages in voller Höhe zu erhalten. Das gilt auch für bereits ausgeschiedene, ehemalige Mitglieder.

Für eine nachträgliche Herabsetzung von Vorstandsbezügen bedarf es eines Aufsichtsratsbeschlusses. Die Wirksamkeit der einseitig erklärten Herabsetzung ist von der Wirksamkeit des Beschlusses als solchem zu unterscheiden.
In der Entscheidung über das Ob und den Umfang der Herabsetzung ist der Aufsichtsrat nicht frei.

Unterlässt der Aufsichtsrat eine Herabsetzung der Vorstandsbezüge auf ein angemessenes Niveau, kann sich hieraus eine Schadenersatzpflicht gemäß § 116 Satz 3 AktG gegenüber der Gesellschaft ergeben. Zur Vermeidung von Haftungsrisiken ist daher für Aufsichtsräte erhöhte Sorgfalt geboten.


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