WISSENSWERTES | 15.10.2018

„Schriftlich oder zur Niederschrift“ war gestern – Auswirkungen des elektronischen Rechtsverkehrs auf die Rechtsbehelfsbelehrung

Seit 1. Januar 2018 sind bundeseinheitlich elektronische Zugänge zu den Gerichten eröffnet. Auch zahlreiche Verwaltungsbehörden bieten inzwischen die Option einer sicheren elektronischen Kommunikation. Ob eine Rechtsbehelfsbelehrung in Ausgangs- und Widerspruchsbescheiden unrichtig ist, wenn sie nicht auf die Möglichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs hinweist, ist noch nicht abschließend geklärt.
 

Das Risiko der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung

Fraglich ist, ob die elektronische Form im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrung zwingend aufgeführt werden muss bzw. ob das Fehlen dieses Zusatzes die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO auslöst.

Grundsätzlich ist ein Widerspruch bzw. eine Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts bzw. Zustellung des Widerspruchsbescheids zu erheben. Wurde die Rechtsbehelfsbelehrung jedoch „unrichtig erteilt“, ist die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres zulässig. Mit dem verzögerten Eintritt der Bestandskraft können in der Praxis erhebliche tatsächliche wie rechtliche Folgen einhergehen.
 

Pflicht zur Belehrung über die Form der Rechtsbehelfseinlegung?

Kernfrage ist folglich, ob die Aufführung der elektronischen Form essentieller Bestandteil einer „richtigen“ Rechtsbehelfsbelehrung ist.

Nach § 58 Abs. 1 VwGO sind die Beteiligten über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist zu belehren. Weitergehende Informationen – insbesondere über die Form der Einlegung des Rechtsbehelfs – sind von der Norm an sich nicht gefordert.

Diese Lesart wurde 1976 – bezogen auf den Widerspruch – höchstrichterlich bestätigt. Eine Verpflichtung zur Belehrung über die Form könne sich nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. Februar 1976, Az. IV C 74.74, Rn. 22) „allenfalls rechtfertigen, wenn diese Form nicht dem entspräche, was man vernünftigerweise erwarten muß. […] Das Formerfordernis der Schriftlichkeit eines Widerspruchs liegt […] bei der Entwicklung des heutigen Geschäftslebens so nahe, daß man erwarten kann, daß insoweit im allgemeinen kein Zweifel auftaucht, […].“

Ob diese Gründe heute noch tragen, erscheint mehr als fraglich, da mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs als neue Formkategorie die Schriftlichkeit eines Rechtsbehelfs jedenfalls nicht mehr „so nahe liegt“ wie vor 40 Jahren. Hierfür spricht auch die aktuelle Fassung des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach der Widerspruch „schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben [ist], die den Verwaltungsakt erlassen hat.“ Entsprechendes gilt gemäß §§ 81, 55a VwGO für die Klageerhebung.
 

Formerfordernisse müssen sachlich richtig und vollständig sein

In der Behördenpraxis ist es ohnehin seit jeher üblich, auch über die zu beachtenden Formerfordernisse zu belehren („schriftlich oder zur Niederschrift“).

Nach ständiger Rechtsprechung müssen jedoch jedwede Zusätze innerhalb der Rechtsbehelfsbelehrung sachlich richtig und vollständig sein. Unvollständige Zusätze sind unzulässig, da sie geeignet sind, beim Adressaten einen Irrtum über die Umstände des Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn somit höhere Hürden bei der Einlegung annehmen lassen als gesetzlich vorgesehen sind. Da allein die objektive Eignung zur Erregung eines Irrtums ausreicht, kommt es auf einen tatsächlichen Irrtum des Adressaten nicht an.

Von großer praktischer Bedeutung ist also die Frage, ob im Falle der Aufführung bestimmter Formkategorien auch eine Belehrung über die Möglichkeit der Einlegung des Rechtsbehelfs in elektronischer Form erfolgen muss.

Das ist lediglich dann der Fall, wenn die für den Empfang des Rechtsbehelfs zuständige Stelle den elektronischen Zugang eröffnet (dazu 1.) und ein Fehlen der entsprechenden Belehrung die Einlegung des Rechtsbehelfs erschwert und somit in rechtlicher Hinsicht einen Fehler darstellt (dazu 2.).
 
1. Eröffnung des elektronischen Zugangs

Bei dem Adressaten – sprich der Verwaltungsbehörde oder dem Gericht, bei der bzw. bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist – muss der Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet sein. Dabei kommt es allein darauf an, ob den Rechtsträger eine gesetzliche Pflicht zur Schaffung eines entsprechenden Zugangs trifft.

Zu den Verwaltungsgerichten ist mit Schaffung des § 55a Abs. 1 VwGO der elektronische Zugangsweg vom Gesetzgeber grundsätzlich eröffnet worden.

Nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung (EGovG) sind auch Behörden verpflichtet, einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente zu eröffnen. Diese Vorschrift gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit aller Bundesbehörden, aber auch für die der Länder und der Kommunen, soweit sie Bundesrecht ausführen.

Ferner müssen im Freistaat Sachsen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung im Freistaat Sachsen (SächsEGovG) die staatlichen Behörden und die Träger der Selbstverwaltung die elektronische Kommunikation auch in den nicht vom EGovG erfassten Bereichen ermöglichen. Gleiches gilt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung (ThürEGovG) auch für den Freistaat Thüringen. In Sachsen-Anhalt wurde – soweit ersichtlich – bislang kein E-Government-Gesetz beschlossen; ein Entwurf liegt jedoch vor.

Im Ergebnis ist jedenfalls in den Freistaaten Sachsen und Thüringen der Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente für sämtliche Landes- und Kommunalbehörden wie auch für sämtliche Verwaltungsgerichte eröffnet. Ob die betreffenden Stellen auch tatsächlich die entsprechenden technischen Vorrichtungen für eine elektronische Kommunikation geschaffen haben, ist unerheblich, da die Gewähr effektiven Rechtsschutzes nicht von faktischen Gegebenheiten abhängen kann.

Vorstehendes gilt jedoch lediglich für sichere Verfahren, die dem Empfänger eine Identifizierung des Absenders ermöglichen. Eine einfache E-Mail erfüllt dieses Erfordernis nicht und fällt daher auch nicht in den Anwendungsbereich von § 3a VwVfG bzw. § 55a VwGO.
 
2. Erschwerte Rechtsbehelfseinlegung bei fehlendem Hinweis auf elektronische Form

Ob in den Fällen, in den der elektronische Zugang durch die zuständige Stelle zwar eröffnet ist, ein expliziter Hinweis auf die elektronische Form in der Rechtsbehelfsbelehrung jedoch fehlt, die Rechtsbehelfseinlegung erschwert ist, wird von der bisher dazu ergangenen Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Da eine höchstrichterliche Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht – soweit ersichtlich – noch nicht erfolgte, ist hier jedoch Vorsicht geboten.

Nach § 3a Abs. 2 Satz 1 VwVfG bzw. nach § 55a Abs. 1 VwGO steht die qualifizierte elektronische Form der Schriftform gleich bzw. ersetzt diese. Vor diesem Hintergrund spricht sich eine Mehrheit in Literatur und Rechtsprechung für eine Gleichstellung der drei denkbaren Formvarianten (Schriftform, Niederschrift/Protokoll und elektronische Form) aus. Folglich stellt das Weglassen einer dieser Optionen eine erhöhte Hürde bei der Rechtsbehelfseinlegung dar, da die Nichtaufzählung dem Adressaten suggeriert, die elektronische Form sei gerade keine zulässige Form. Damit ist die Gefahr verbunden, dass er gänzlich von der Rechtsbehelfseinlegung absieht.
 

Ausgestaltungsmöglichkeiten

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die „klassische“ Rechtsbehelfsbelehrung, die lediglich auf Schriftform und Niederschrift hinweist, ausgedient hat. Auch eine Belehrung ohne jeden Formhinweis sollte vermieden werden, um nicht Gefahr zu laufen, den Eintritt der Bestandskraft zu verzögern.

Ob der Wortlaut des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO als Formulierungshilfe herangezogen werden kann, erscheint zweifelhaft. Grundgedanke der Rechtsbehelfsbelehrung ist es, dem Adressaten ohne Gesetzeslektüre zu ermöglichen, sich gegen den Verwaltungsakt zur Wehr setzen zu können. Mit einem Verweis auf Normen wie den detailreichen § 3a Abs. 2 VwVfG wird dieses Ansinnen jedoch gerade nicht erfüllt.

Den derzeit wohl rechtssichersten Weg bietet ein Rückgriff auf die vom Bundesministerium des Innern mit Rundschreiben vom 12. August 2013 – V II 1 – 132 120/6 veröffentlichten Muster, die Formulierungsvorschläge für jede verwaltungsbehördliche Verfahrenslage bieten. Diese sind zwar optisch umfangreich, jedoch – und allein darauf sollte es angekommen – inhaltlich erschöpfend.
 
Interessierte Kommunen beraten wir hierzu gern vor Ort oder an einem unserer mitteldeutschen Standorte in Dresden, Leipzig und Chemnitz.


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